|
§ 1 Geltung der Bedingungen |
| (1) |
Es
gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin (nachfolgend kurz AN genannt)
ausschließlich deren hier niedergeschriebenen Liefer-
und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Auftraggeber (nachfolgend kurz AG genannt) bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso
für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem AG bei einem von
uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc.
zugegangen sind. |
| (2) |
Informationen
und Preise aus Prospekten, Werbung etc. der AN sind
freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei der AN eingehende
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung. |
| (3) |
Abweichungen
von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn
die AN sie schriftlich bestätigt.
|
|
§ 2 Angebot und Vertragsschluss |
| (1) |
Die Angebote
der AN in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen
Werbematerialien sind freibleibend und für die AN nicht
bindend. Unaufgeforderte bei der AN eingehende
Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese
schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der
Lieferung/Leistung von der AN bestätigt werden. |
| (2) |
Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. |
| (3) |
Die
Vertriebsbeauftragten der AN sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen. |
| (4) |
Die
Übertragung von Rechten und Pflichten des AGs auf Dritte
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AN. |
| (5) |
Die Preise
von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender
Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für
Gebäudereiniger, proportional der lohngebundenen Kosten
in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht. |
| (6) |
Die
AN ist berechtigt, die Ansprüche aus deren
Geschäftsverbindungen abzutreten.
|
|
§ 3 Preise |
| (1) |
Soweit nicht
anders angegeben hält sich die AN an die in ihren
Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung der AN genannten Preise zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. |
| (2) |
Die Preise
für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab Lager der AN einschließlich normaler
Verpackung. |
| (3) |
Dienstleistungen,
die an Sonn- oder Feiertagen oder nachts
durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne
üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung
aus Gründen die der AG zu vertreten hat, nicht
durchgeführt werden, so trägt der AG für
alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und
Bearbeitung die Kosten. |
| (4) |
In den
angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern
nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls
zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder
sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese
werden, sofern erforderlich, vom AG bereitgestellt oder
von der AN gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die
mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden
können, sind im Preis enthalten. |
| (5) |
Bei wiederkehrenden
Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt.
Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder
ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.
|
|
§ 4 Liefer- und Leistungszeit |
| (1) |
Liefertermine oder
-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform. |
| (2) |
Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die der AN die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte
Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw.,
wenn sie bei Lieferanten der AN oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat die AN auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen die AN, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. |
| (3) |
Wenn die Behinderung
länger als drei Monate dauert, ist der AG nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird die AN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich die AN nur berufen, wenn
sie den AG unverzüglich benachrichtigt. |
| (4) |
Sofern die AN die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder
Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet,
hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit der AN. |
| (5) |
Die AN ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. |
| (6) |
Die Abnahme der
Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom AG anerkannt,
sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages
schriftlich reklamiert. |
| (7) |
Eine Haftung für
Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten,
die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder
wenn der AN keine Möglichkeit der Nachbesserung
eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
|
|
§ 5 Gefahrübergang |
| (1) |
Die Gefahr geht auf den
AG über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager der AN verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden der AN unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.
|
|
§ 6 Gewährleistung |
| (1) |
Die
AN gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist
beträgt für mechanische Teile der Produkte ein Jahr,
für elektronische Teile 6 Monate. |
| (2) |
Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen
der AN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung,
wenn der AG eine entsprechende substantierte Behauptung, dass erst
einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. |
| (3) |
Der
AG muss der Kundendienstleistung der AN Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden, sind der AN unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. |
| (4) |
Im Falle
einer Mitteilung des AGs, dass die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, kann die AN nach ihrer Wahl
verlangen, dass: |
| |
| a) |
das
schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und
anschließenden Rücksendung an sie übersandt wird; |
| b) |
der
AG das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein
Service-Techniker der AN zum AG geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen. |
|
| |
Falls der
AG verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die AN diesem
Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung
fallende Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der AN zu bezahlen sind. |
| (5) |
Schlägt die
Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3
Nachbesserungsversuchen fehl, kann der AG nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Für den Fall der
Rückgängigmachung des Vertrages muss sich der
AG den Nutzungsvorteil des Kaufgegenstandes
für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes
durch ihn anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren, dass der Nutzungsvorteil
dem Wert der steuerlichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den
Nutzungszeitraum entspricht. |
| (6) |
Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen. |
| (7) |
Gewährleistungsansprüche
gegen die AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind
nicht abtretbar. |
| (8) |
Soweit sich
die AN zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind
Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche
Mängelrügen, spätestens ein Arbeitstag nach Erbringung
der Dienstleistung durch die AN dieser gegenüber
schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung
hat der AN eine angemessene Frist, die zwei
Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur
Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen. |
| (9) |
Die
vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen
und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder
Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist und damit nicht
zwingend gehaftet wird.
|
|
§ 7 Eigentumsvorbehalt |
| (1) |
Bis zur
Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der AN aus jedem
Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen,
werden ihr die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie
auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt. |
| (2) |
Die Ware
bleibt Eigentum der AN. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für diese als Herstellerin, jedoch ohne
Verpflichtungen für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des
AGs an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die AN übergeht.
Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unentgeltlich.
Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. |
| (3) |
Der
AG ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die AN ab. Die
AN ermächtigt ihn widerruflich, die an die AN abgetretenen Forderungen
für ihre Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der AG seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
| (4) |
Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf
das Eigentum der AN hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen. |
| (5) |
Bei
vertragswidrigem Verhalten des AG - insbesondere
Zahlungsverzug - ist die AN berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des AGs gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die AN liegt - soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
|
|
§ 8 Zahlungen |
| (1) |
Soweit nicht
anders vereinbart, sind die Rechnungen der AN sofort in
bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. |
| (2) |
Bei
Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines
kontinuierlichen Reinigungsauftrages
(Unterhaltsreinigung) stellt die AN ihre Leistung jeweils zum 15.
des laufenden Monats dem AG in Rechnung. Der
Rechnungsbetrag ist vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zu
Zahlung fällig. |
| (3) |
Die AN ist
berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen und wird den AG über die Art der folgenden
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen. |
| (4) |
Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. |
| (5) |
Mahnungen werden
dem AG mit 5,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der AG in Verzug,
so ist die AN berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen. |
| (6) |
Wenn der
AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
AG in Frage stellen, oder sich dieser der AN gegenüber
mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug
befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden
alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die AN ist
in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen
oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen
Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen. |
| (7) |
Der
AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der AG jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. |
| (8) |
Sämtliche Zahlungen
sind mit schuldbefreienderer Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung
abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir
auf diese Bank übertragen.
|
|
§ 9 Leasing |
| (1) |
Die AN schließt
Leasingverträge nicht ab. Verbindliche
Bestellungen des AGs sind deshalb auch bei gewünschter
Leasingabwicklung wirksam, wenn das externe
Leasingunternehmen den Abschluss eines Leasingvertrages
mit dem AG ablehnt. Eine Ablehnung des externen
Leasingunternehmens hinsichtlich des Abschlusses eines
Leasingvertrages berechtigt den AG
in keinem Fall zu Widerruf seiner verbindlichen Bestellung.
|
|
§ 10 Konstruktionsänderung |
| (1) |
Die AN ist
jederzeit zur Konstruktionsänderung oder Weitergabe
derselben berechtigt; jedoch nicht verpflichtet.
|
|
§ 11 Haftungsbeschränkung |
| (1) |
Schadenersatzansprüche
aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver
Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen die AN als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz
von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer
Zusicherung, die den AG gegen das Risiko solcher Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schaden begrenzt. |
| (2) |
In
jedem Schadensfall haftet die AN für durch sie oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden
nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen: |
| |
| Sachschaden |
511.292,- |
EURO |
| Bearbeitungsschaden |
25.564,- |
EURO |
| Personenschaden |
1.533.876,- |
EURO |
| Abhandenkommen von Schlüsseln |
25.564,- |
EURO |
|
|
§ 12 Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen |
| (1) |
Berechnungsgrundlage
bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte
Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das
Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer. |
| (2) |
Preise bei
Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden
Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15%
der Fensterfläche pauschal ermittelt und der
Fensterfläche hinzugerechnet. |
| (3) |
Die Überstellung
der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion,
diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert.
Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet. |
| (4) |
Zur
Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt,
der sich errechnet aus:
Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.
Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages. |
| (5) |
Müllbeutel,
Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine,
Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden
separat in Rechnung gestellt. |
| (6) |
Kosten für
die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und
Materialien sind im Preis inbegriffen. Der AG stellt
unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten
für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
|
| (7) |
Massenabweichungen bei Objekten
der Unterhaltsreinigung, die mehr als 2% des Auftragswertes pro Monat zugungsten
des AN oder AG ausmachen, können nach deren Feststellung anteilig bis zu 2 Monate
rückwirkend berechnet bzw. belastet werden.
|
|
§ 13 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen |
| (1) |
Die
Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten
auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich
automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei
Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt
wird. |
| (2) |
Im Falle
vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den AG,
oder anhand der Leistungseinstellung durch die AN wegen gemäß § 8 (6) genannten Gründen,
hat die
AN Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der
Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt
zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei
denn, der AG weist einen geringeren Schaden nach. Der AN
steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden
gegenüber dem AG geltend zu machen. |
| (3) |
Ist
der AG trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die AN
mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die AN das Recht, den
Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die AN hat in diesem Falle
einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
|
|
§ 14 Obliegenheiten des AGs |
| (1) |
Der
AG hat
die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das
Reinigungspersonal ungehindert
arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende
Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen
Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung
vorgenannter Obliegenheit durch die AN nicht oder nicht
vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung
berechtigt den AG nicht zur Mängelrüge oder
Zahlungskürzung. |
| (2) |
Soweit
Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang
vereinbart sind, werden nur geräumte und frei
zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m
(waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen)
gereinigt. |
| (3) |
Soweit die
Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart
haben, so ist der AG verpflichtet, die Fenster
unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und
zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der AN Auf- oder
Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen
ausgeführt werden, so ist die AN berechtigt, diese
Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat
in Rechnung zu stellen. |
| (4) |
Der
AG verpflichtet sich,
während der Vertragslaufzeit, sowie 18 Monate nach dem regulären Ende
der Vertragslaufzeit,
weder mittelbar noch unmittelbar (über dritte Dienstleistungsfirmen)
Arbeitskräfte, die beim AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschäftigt
sind oder waren, ohne Zustimmung der AN zu beschäftigen.
|
|
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit |
| (1) |
Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der AN und dem AG gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. |
| (2) |
Soweit der
AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz
der AN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. |
| (3) |
Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. |
| (4) |
Erfüllungsvereinbarung
Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend
gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz der AN. |
| (5) |
Über die
AGB der AN hinaus gelten zweitrangig bei
Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der
jeweils gültigen Fassung. Diese sind bei der AN einsehbar oder
gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.
|
|
§ 16 Sonstiges |
| (1) |
Verpackungen
sind gemäß der Verpackungsordnung zu entsorgen.
Umverpackungen, deren Rücknahme nicht geregelt ist,
werden von der AN nur angenommen, wenn sie frei Hof
angeliefert werden |
| (2) |
Die AN ist
berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
mit dem AG auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner
der AN, zu übertragen. |
| (3) |
Der Abschluss
eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag)
begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen
der AN und dem AG. Insbesondere haftet die AN nicht für
Verpflichtungen des AGs aus einem vorhergehenden
Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften
des AGs ist die AN für Sozialleistungen die durch das
vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch
den AG befreit.
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| Für
unseren Online-Shop gelten
neben unseren in dieser Homepage veröffentlichten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich die besonderen Geschäftsbedingungen für E-Commerce
der Allclean Reinigungs- und Umwelt-Technik GmbH. |
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